§ 202b StGB. Abfangen von Daten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007]
1§ 202b. Abfangen von Daten. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.