§ 205 StGB. Strafantrag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 205 § 205
Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 205. Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.