§ 21 StGB. Verminderte Schuldfähigkeit
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
---|---|
§ 21 | § 21 |
Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Einschließung gleich zu achten. | Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten. |
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 21. Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.