§ 211 StGB. Mord

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[21. Juni 1977]
1§ 211. Mord2.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 21. Juni 1977: Entscheidung vom 21. Juni 1977.
2. § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.

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