§ 216 StGB. Tötung auf Verlangen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 216 § 216
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 216.
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
2(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
3(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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