§ 217 StGB. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Dezember 2015–26. Februar 2020]
1§ 217. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung.
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015.

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