§ 218 StGB. Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[25. Februar 1975][19. Juni 1974/22. Juni 1974, 1. Januar 1975]
§ 218. Abtreibung [Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 des Strafgesetzbuches strafbar, wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Ist der Abbruch der Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen worden, um von der Schwangeren die auf andere ihr zumutbare Weise nicht abzuwendende Gefahr einer schwerwiegenden Notlage abzuwenden, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 218 des Strafgesetzbuches absehen.] § 218. Abtreibung [Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 Strafgesetzbuch strafbar, wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach § 176 Strafgesetzbuch (sexueller Mißbrauch von Kindern), § 177 Strafgesetzbuch (Vergewaltigung) oder § 179 Abs. 1 Strafgesetzbuch (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger) vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht.]
(1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter (2) [1] Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. [2] Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. [2] Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) [1] Der Versuch ist strafbar. [2] Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft. (4) [1] Der Versuch ist strafbar. [2] Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft.
[19. Juni 1974/22. Juni 1974, 1. Januar 1975–25. Februar 1975]
1§ 218. 2Abtreibung3.
(1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [1] Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter
  • 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  • 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
4[2] Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) [1] Der Versuch ist strafbar. [2] Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Anmerkungen:
1. 19. Juni 1974/22. Juni 1974: Artt. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974, Nr. 2 Abs. 2 des Urteils vom 21. Juni 1974, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. September 1974 - 1 BvQ 4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 110 vom 19. September 1974 Seite 2334, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1974 - 1 BvQ 4/74, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 134 vom 14. Dezember 1974 Seite 3470.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 Strafgesetzbuch strafbar, wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach § 176 Strafgesetzbuch (sexueller Mißbrauch von Kindern), § 177 Strafgesetzbuch (Vergewaltigung) oder § 179 Abs. 1 Strafgesetzbuch (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger) vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1974.