§ 219a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. Juni 1976/21. Juni 1976–16. Juni 1993]
1§ 219a. Unrichtige ärztliche Feststellung.
(1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 zur Vorlage nach § 219 Abs. 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Anmerkungen:
1. 18. Juni 1976/21. Juni 1976: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 18. Mai 1976.