§ 224 StGB. Gefährliche Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 224. Gefährliche Körperverletzung.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.