§ 226a StGB. Verstümmelung weiblicher Genitalien
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. Juni 1933] |
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§ 226a. Einwilligung des Verletzten | § 226a |
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. | Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. |
[1. Juni 1933–1. Januar 1975]
1§ 226a. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 16, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.