§ 226a StGB. Verstümmelung weiblicher Genitalien

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Juni 1933]
§ 226a. Einwilligung des Verletzten § 226a
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
[1. Juni 1933–1. Januar 1975]
1§ 226a. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 16, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

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§ 226a StGB. Verstümmelung weiblicher Genitalien

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