§ 226b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. März 1943–4. Februar 1946]
1§ 226b. Wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen die Zeugungs- oder Gebärfähigkeit bei einem anderen mit dessen Einwilligung oder bei sich selbst vorsätzlich zerstört oder durch Bestrahlung oder Hormonbehandlung nachhaltig stört, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht die Tat nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.
Anmerkungen:
1. 30. März 1943: Artt. I § 3, III der Verordnung vom 18. März 1943.