§ 228 StGB. Einwilligung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 228 § 228
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, und im Falle des § 226 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223a und 223b Abs. 1 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 36, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.