§ 23 StGB. Strafbarkeit des Versuchs

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. September 1969]
§ 23 § 23
(1) [1] Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. [2] Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. [2] Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. (2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) [1] Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. [2] Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 23.
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung einer Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. [2] Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 1, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 23 StGB

§ 22 StGB. Begriffsbestimmung

§ 23 StGB. Strafbarkeit des Versuchs

§ 24 StGB. Rücktritt