§ 230 StGB. Strafantrag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][16. April 1940]
§ 230 § 230
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
[16. April 1940–1. September 1969]
1§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 16. April 1940: Artt. I Nr. 2 S. 1, S. 2, IV der Verordnung vom 2. April 1940.