§ 231 StGB. Beteiligung an einer Schlägerei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876–1. Januar 1975]
1§ 231.
2(1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus.
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.