§ 232 StGB. Menschenhandel

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 232 § 232
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. (1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
(2) Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. (2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
(3) Die in den §§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. (3) Die in den §§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 232.
2(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet.
(2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
3(3) Die in den §§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 16. April 1940: Artt. I Nr. 3, IV der Verordnung vom 2. April 1940.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 31 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.