§ 233a StGB. Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Februar 2005–15. Oktober 2016]
1§ 233a. Förderung des Menschenhandels.
(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
  • 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
  • 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
  • 3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.

Umfeld von § 233a StGB

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