§ 234b StGB. Verschwindenlassen von Personen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. August 2024]
1§ 234b. Verschwindenlassen von Personen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates
  • 1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
  • 2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert, und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 3. August 2024: Artt. 2 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.

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