§ 237 StGB. Zwangsheirat

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973][1. April 1970]
§ 237 § 237
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184c) mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. April 1970–24. November 1973/28. November 1973]
1§ 237. Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 64, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 237 StGB

§ 236 StGB. Kinderhandel

§ 237 StGB. Zwangsheirat

§ 238 StGB. Nachstellung