§ 242 StGB. Diebstahl

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][17. Januar 1979]
§ 242. Diebstahl [§ 242 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist, auch soweit er den Diebstahl einer geringwertigen Sache (§ 248a StGB) unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.] § 242. Diebstahl [§ 242 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist, auch soweit er den Diebstahl einer geringwertigen Sache (§ 248a StGB) unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[17. Januar 1979–1. April 1998]
1§ 242. Diebstahl2.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 17. Januar 1979: Erster Beschluss vom 17. Januar 1979.
2. § 242 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1) ist, auch soweit er den Diebstahl einer geringwertigen Sache (§ 248a StGB) unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar.