§ 247 StGB. Haus- und Familiendiebstahl

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1992]
1§ 247. Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 7 § 34 Nr. 2, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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