§ 248c StGB. Entziehung elektrischer Energie
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 248c. Entziehung elektrischer Energie | § 248c. Entziehung elektrischer Energie |
(1) [1] Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) | (1) [1] Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] (weggefallen) |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. | |
(4) [1] Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [2] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. | (3) [1] Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. [2] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 248c. 2Entziehung elektrischer Energie.
(1) 3[1] Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 4[2] (weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 25, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 4. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 125 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 125 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.