§ 24a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 24a.
(1) [1] Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. [2] Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
  • 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder
  • 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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