§ 24c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 24c.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen teilt er dem Gericht mit.
(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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