§ 25 StGB. Täterschaft
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Oktober 1953–1. April 1970]
    1§ 25. 
        
            (1) [1] Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. [2] Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.
        
        
            (2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn
            
        - 1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten,
- 2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der Bewährungszeit begangenen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
- 3. er den Bewährungsauflagen gröblich zuwiderhandelt oder
- 4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.