§ 251 StGB. Raub mit Todesfolge

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 251. Raub mit Todesfolge. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 56, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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