§ 253 StGB. Erpressung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
1§ 253.
(1) Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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