§ 256 StGB. Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 256 § 256
Neben einer wegen Raubes oder Erpressung erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 256 StGB

§ 255 StGB. Räuberische Erpressung

§ 256 StGB. Führungsaufsicht

§ 257 StGB. Begünstigung