§ 258 StGB. Strafvereitelung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 258 § 258
(1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte (1) Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, 1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß,
2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist. (3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
[1. Januar 1872–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 258.
(1) Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
  • 1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit Gefängniß,
  • 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(3) Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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