§ 26 StGB. Anstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1972–1. Januar 1975]
1§ 26.
(1) [1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
  • 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  • 2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und
  • 3. der Verurteilte einwilligt.
[2] Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
  • 1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe verbüßt ist,
  • 2. besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und
  • 3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 2[1] Die §§ 24 bis 25a gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. [2] Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1972: §§ 64 Nr. 2, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971.

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