§ 261 StGB. Geldwäsche

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 261.
(1) [1] Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem Jahre ein.
(2) [1] Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(3) Die in dem § 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.