§ 264a StGB. Kapitalanlagebetrug

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 264a.
2(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung (§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
Anmerkungen:
1. 5. Juli 1912: Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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