§ 265a StGB. Erschleichen von Leistungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Dezember 1997]
1§ 265a. 2Erschleichen von Leistungen.
3(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 8, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 137 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.