§ 265e StGB. Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. April 2017]
1§ 265e. Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. [1] In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 19. April 2017: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 11. April 2017.

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