§ 267 StGB. Urkundenfälschung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][15. Juni 1943]
§ 267 § 267
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
[15. Juni 1943–1. September 1969]
1§ 267.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 11, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.