§ 271 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 271. 2Mittelbare Falschbeurkundung.
3(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
5(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
6(4) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 66 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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