§ 272 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 272. Schwere mittelbare Falschbeurkundung § 272
(1) [1] Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar. (1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 272.
2(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher auf Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
3(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.