§ 275 StGB. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Dezember 1994] |
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§ 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | § 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen |
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er | (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er |
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, |
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder |
3. Vordrucke für amtliche Ausweise | 3. Vordrucke für amtliche Ausweise |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | |
(3) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. | (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. |
[1. Dezember 1994–1. April 1998]
1§ 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen.
2(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- 31. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 42. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 53. Vordrucke für amtliche Ausweise
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 143, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 3. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 4. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 5. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.