§ 27b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[9. Juni 1970][1. April 1970]
§ 27b § 27b
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. [§ 14 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) und § 27b Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der nach Artikel 106 Absatz 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des 31. März 1970 anzuwendenden Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden. (2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
[1. April 1970–9. Juni 1970]
1§ 27b.
(1) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen.
(2) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so darf es überschritten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 10 Halbs. 2, Halbs. 3 Buchst. a, Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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