§ 281 StGB. Mißbrauch von Ausweispapieren

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–19. März 1877]
1§ 281.
(1) Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,
  • 1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben,
  • 2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind,
  • 3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder
  • 4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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