§ 282 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994][1. August 1976/1. September 1976]
§ 282. Einziehung § 282. Einziehung
[1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
[1. August 1976/1. September 1976–1. Dezember 1994]
1§ 282. Einziehung. [1] Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen werden. [2] In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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