§ 283a StGB. Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1976/1. September 1976]
1§ 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. [1] In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. aus Gewinnsucht handelt oder
- 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.