§ 284 StGB. Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][30. Dezember 1919]
§ 284 § 284
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis dem gleichen Betrage bestraft. (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis dem gleichen Betrage bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
[30. Dezember 1919–1. September 1969]
1§ 284.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit Geldstrafe bis dem gleichen Betrage bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.

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