§ 286 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][1. April 1998]
§ 286. Einziehung § 286. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) [1] In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. [2] § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
[1] In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden. (2) [1] In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
[1. April 1998–1. Juli 2017]
1§ 286. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung.
(1) [1] In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. [2] § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) 2[1] In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 74 Halbs. 1, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 74 Halbs. 2, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.