§ 288 StGB. Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. Juli 1912][1. Januar 1872]
§ 288 § 288
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
[1. Januar 1872–5. Juli 1912]
1§ 288.
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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