§ 289 StGB. Pfandkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 289 § 289
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) (weggefallen) (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
[20. März 1876–1. September 1969]
1§ 289.
2(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.