§ 29 StGB. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. September 1969]
§ 29 § 29
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) (weggefallen)
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt. (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 29.
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
2(4) (weggefallen)
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. 3[2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
2. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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