§ 291 StGB. Wucher

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 291 § 291
Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 291. Wer die bei den Übungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.