§ 292 StGB. Jagdwilderei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[6. Dezember 2013] | [1. April 1998] |
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§ 292. Jagdwilderei | § 292. Jagdwilderei |
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts | (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts |
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder | 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder |
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, | 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat | (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat |
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, | 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, |
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder | 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder |
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich | 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich |
begangen wird. | begangen wird. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen. |
[1. April 1998–6. Dezember 2013]
1§ 292. Jagdwilderei.
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 76, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.