§ 293 StGB. Fischwilderei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 293. Fischwilderei. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1. fischt oder
- 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 77, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.